Die unten genannten Grundbegriffe im Bereich der elektronischen Erhebung der Maut für die Nutzung begrenzter Straβenabschnitte haben rein informativen Charakter.

bedeutet die Verletzung der Pflichten des Fahrzeugbetreibers und/oder Fahrzeugfahrers im Sinne vom § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung.

ist definiert als kontinuierlicher Teil des begrenzten Straßenabschnittes, auf dem die Detektion der Mautpflicht der vorbeifahrenden Fahrzeuge durchgeführt wird. Der Mautabschnitt ist in der Regel von der Grenze der Kreuzung begrenzt, die den Anfang des begrenzten Straßenabschnittes bildet, bis zur Grenze der Kreuzung, die das Ende des begrenzten Straßenabschnittes bildet, und umgekehrt. Das bedeutet, dass jedem begrenzten Straßenabschnitt in der Regel zwei Mautabschnitte zugehören – einer für die Richtung dorthin und zweiter für die Richtung zurück. Jeder Mautabschnitt ist mit dem eindeutigen Identbegriff bezeichnet, dem Anfang des Abschnittes, dem Ende des Abschnittes und der vergebührten Länge des Abschnittes. Die vergebührte Länge des Abschnittes ist eine numerische Angabe in km, festgesetzt in der Kundmachung des Ministeriums für Verkehr, Ausbau und regionale Entwicklung der Slowakischen Republik Nr. 228/2020 GBl., mit der die Abschnitte von Autobahnen, Schnellstraßen, Straßen I. Klasse und Straßen II. Klasse mit der elektronischen Mauterhebung in der geltenden Fassung für den entsprechenden begrenzten Straßenabschnitt begrenzt werden und es wird mit Genauigkeit auf drei Dezimalstellen ohne Hinsicht auf die tatsächliche physische Länge des Mautabschnittes angeführt.

ist ein elektronisch errechneter Betrag laut der Kategorie des Fahrzeuges, der Emissionsklasse des Fahrzeuges und der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges für die durchgefahrene Entfernung auf dem begrenzten Straßenabschnitt auf Grund der aus dem elektronischen Mautsystem erworbenen Angaben.

ist das größte zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges, festgesetzt von dem Hersteller in der Bescheinigung über die Evidenz des Fahrzeuges.

im Sinne vom § 2 Abs. 2 Buchst. h) des Gesetzes Nr. 8/2009 GBl. über den Straßenverkehr und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung ist das größte zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugzuges zusammengestellt aus dem Kraftfahrzeug und dem Anschlussfahrzeug/den Anschlussfahrzeugen, festgesetzt von dem Hersteller in der Bescheinigung über die Evidenz des Fahrzeuges.

ist eine Gesamtheit der Systeme und Applikationen auf der Basis der informations-kommunikativen Technologien und die Zusammenfassung der Prozesse und Tätigkeiten gerichtet auf die Kontrolle der Erfüllung der Mautpflicht und weiterer Pflichten im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung einschließlich der Dokumentation der Mautinzidente und Lösungen der Vergehen und der Verwaltungsdelikte auf dem Abschnitt der Mauterhebung.