Vertrag über die Nutzung begrenzter Fahrstrecken

Der Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte ist ein zwischen dem Verwalter der Mauterhebung und dem Fahrzeugbetreiber abgeschlossener Vertrag, mit dem sich der Verwalter der Mauterhebung verpflichtet, nach dem Abschluss des Vertrages über die Gewährung des Fahrzeuggerätes dem Fahrzeugbetreiber die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte zu ermöglichen und der Fahrzeugbetreiber verpflichtet sich für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte die Maut zu zahlen.

Der Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte ist auf Grund des Entwurfes zum Abschluss des Vertrages und der gewährten Registrierungsangaben abgeschlossen.

Den Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der vorausgezahlten Maut kann der Fahrzeugbetreiber, sein bevollmächtigter Vertreter und/oder der Fahrzeugfahrer abschließen, und zwar bei jeder Kontakt- oder Vertriebsstelle. Der Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der vorausgezahlten Maut ist ausschließlich für ein registriertes Fahrzeug abgeschlossen.

Den Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung kann der Fahrzeugbetreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter abschließen, und zwar bei der Kontaktstelle oder mittels der Handelsvertreter des Systembetreibers oder mittels der Herausgeber der Kraftstoffkarten. Der Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung kann für mehrere registrierte Fahrzeuge abgeschlossen werden.

Die wesentlichen Erfordernisse des Vertrages über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte sind:

a) die Identifikationsangaben der Vertragsparteien und der Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit, Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses der den Vertrag im Namen des Fahrzeugbetreibers abschließenden Person,

b) die Angaben über das Fahrzeug oder die Fahrzeuge,

c) die Angabe über den Modus der Mautzahlung,

d) die Angaben über die Weise der Bezahlung der Maut im Rahmen des gewählten Modus der Mautzahlung.

 

Der Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung beinhaltet auch:

a) die Fälligkeitsfrist der Rechnung,

b) die Angabe über die vorausgesetzte Gesamtlänge der benutzten begrenzten Straßenabschnitte während der Rechnungsperiode für jedes der registrierten Fahrzeuge,
c) die Art der Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung mittels:

  • einer Bankgarantie – die Angaben über die Bank, die die Bankgarantie ausgestellt hat, Datum der Ausstellung, Gültigkeit der Bankgarantie und über etwaige Verlängerung der Bankgarantie,
  • einer Bargeldsicherheit – Angaben über die Höhe der Bargeldsicherheit,
  • einer anderen Weise der Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung, die von dem Verwalter der Mauterhebung akzeptiert ist.

d) die Kontaktangaben der für die Rechnungslegung und Zahlungen seitens des Fahrzeugbetreibers verantwortlichen Person,

e) die Pflicht der festen Installation des Fahrzeuggerätes in dem Fahrzeug (unter der festen Installation versteht man eine technische Lösung, die einen ständigen Anschluss des Fahrzeuggerätes auf das elektrische System des Fahrzeugs sichert)

 

Die Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung

Vor dem Abschluss des Vertrages über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung ist der Fahrzeugbetreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter für die Zwecke der Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung verpflichtet, dem Verwalter der Mauterhebung eine Bankgarantie oder eine Bargeldsicherheit oder eine andere vom Verwalter der Mauterhebung akzeptierte Weise der Sicherung (in der Gegenwart mittels der Herausgeber der Kraftstoffkarten) in der Höhe und auf die von dem Verwalter der Mauterhebung geforderte Dauer zu gewähren.

Die Mindesthöhe der Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung wird nach der Kategorie, dem Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen und Emissionsklasse des Fahrzeugs, dem Mautsatz, der vorausgesetzten Anzahl der gefahrenen Kilometer auf den begrenzten Straßenabschnitten, der Länge der Verrechnungsperiode, Fälligkeitsfrist der Rechnung und Anzahl der Fahrzeuge bestimmt, derer Verbindlichkeit die Sicherung deckt. Die Mindesthöhe der Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung kann mit Hilfe des Bankgarantiekalkulators errechnet werden.

 

Die Weisen der Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung

1. Bankgarantie – ist die Garantie der Bank, die die Haftung für die Bezahlung der Verbindlichkeiten des Fahrzeugbetreibers im Zusammenhang mit der Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung übernimmt. Die Bankgarantie kann dem Fahrzeugbetreiber jede Bank in SR bzw. im Ausland gewähren. Die Bankgarantie muss zu Gunsten des Verwalters der Mauterhebung ausgestellt werden, ausschließlich auf dem von dem Systembetreiber definierten Formblatt und minimal in der von dem Verwalter der Mauterhebung festgesetzten Höhe. Das Formblatt der Bankgarantie können Sie in der Sektion Zum Herunterladen herunterladen. Der Verwalter der Mauterhebung ist berechtigt die von der Bank des Fahrzeugbetreibers ausgestellte Bankgarantie abzuweisen.

Die minimale Gültigkeit der Bankgarantie beträgt 12 Kalendermonate.

Die Mindesthöhe der Bankgarantie muss mindestens für jedes in dem Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte angeführtes Fahrzeug in Höhe von 600 EUR pro ein Fahrzeug sein.

2. Bargeldsicherheit – es ist die Hinterlegung einer Sicherheit in bar für die Sicherung der Bezahlung der Verbindlichkeiten des Fahrzeugbetreibers im Zusammenhang mit der Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung zu Gunsten und auf das Konto des Verwalters der Mauterhebung. Der Fahrzeugbetreiber kann die Bargeldsicherheit zu Gunsten des Verwalters der Mauterhebung auf sein Konto durch Banküberweisung oder durch Einlage in bar direkt auf das Konto des Verwalters der Mauterhebung hinterlegen.

Die Mindesthöhe der Bankgarantie muss mindestens für jedes in dem Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte angeführtes Fahrzeug in Höhe von 600 EUR pro ein Fahrzeug sein.

3. Auf eine andere Weise der Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlungmittels des Herausgebers der Kraftstoffkarte. Im Falle, dass der Fahrzeugbetreiber der Halter einer Kraftstoffkarte ist, kann die Verbindlichkeit der Mautzahlung der Herausgeber dieser Kraftstoffkarte gewähren/sichern. Für nähere Informationen nehmen Sie Kontakt mit dem Herausgeber Ihrer Kraftstoffkarte auf.

Die Bonität des Fahrzeugbetreibers bestimmt der Herausgeber der Kraftstoffkarte. Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Fahrzeugbetreiber und dem Herausgeber der Kraftstoffkarte regeln sich ausschließlich durch das von diesen Vertragsparteien abgeschlossene Vertragsverhältnis.

Die akzeptierten Kraftstoffkarten zur Sicherung der Verpflichtung der Mautzahlung finden Sie in der Sektion Kundendienste – Zahlungen.

Die Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung muss während der ganzen Gültigkeitsdauer des Vertrages über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung bestehen und muss die Verbindlichkeiten für alle in dem gültigen Vertrag über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte des gegebenen Fahrzeugbetreibers angeführten Fahrzeuge sichern.

Der Fahrzeugbetreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet die nachträgliche Sicherung auf eine der Weisen der Sicherung oder durch ihre Kombination zu gewähren, falls es zur Änderung der Angaben gekommen ist, auf Grund welcher die ursprüngliche Mindesthöhe der Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung errechnet wurde.

 

Vertrag über die Gewährung des Fahrzeuggerätes

Der Vertrag über die Gewährung des Fahrzeuggerätes ist ein zwischen dem Systembetreiber und dem Fahrzeughalter abgeschlossener Vertrag, durch den sich der Systembetreiber verpflichtet, gegen Entgelt dem Fahrzeughalter ein Fahrzeuggerät zur Nutzung zu überlassen, und der Fahrzeughalter verpflichtet sich, das Entgelt zu bezahlen und eine Sicherheitsleistung für das überlassene Fahrzeuggerät zu leisten. Die wesentlichen Erfordernisse des Vertrags über die Gewährung des Fahrzeuggerätes sind insbesondere:

  • Identifikationsangaben der Vertragsparteien - Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzanschrift, Staatsbürgerschaft, Personalausweis- oder Reisepassnummer, Führerscheinnummer der im Namen des Fahrzeughalters den Vertrag abschließenden Person und Identifikationsdaten des Verwalters der Mauterhebung
  • Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges, dem diese zugeteilt ist
  • Daten der Anfangseinstellung des Fahrzeuggerätes
  • Höhe und Fälligkeit des Entgeltes für die Überlassung des Fahrzeuggerätes
  • Art der Sicherung der Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeuggerätes samt Zubehör
  • Höhe der Sicherheitsleistung ist mit 50 EUR festgesetzt und ihre Entrichtung kann im baren, per Banküberweisung oder mit einer akzeptierten Bankkarte erfolgen.