Im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Ges. Nr. 74/2013 (Gbl.) über die Mauteinhebung für die Nutzung bestimmter Straßen und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der jeweils gültigen Fassung kann die Maut für die Nutzung bestimmter Straßenabschnitte durch Kraftfahrzeuge und Fahrzeugzüge mit einem technisch zulässigem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen eingehoben werden, wie bestimmt im § 4 Abs. 2 lit. b) a c) des Ges. Nr. 106/2018 (Gbl.) über den Betrieb von Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der jeweils gültigen Fassung (Fahrzeuge der Kategorien M und N), mit Ausnahme von Fahrzeugen der Kategorie M1 und von Fahrzeugzügen, die aus einem Fahrzeug der Kategorie M1 und N1 bestehen.

Die Anordnung der Regierung Nr. 497/2013 GBl., mit der die Weise der Mauterrechnung, die Höhe des Mautsatzes und das System der Ermäßigungen von den Mautsätzen für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen in der geltenden Fassung festgesetzt werden, bestimmt

a) die Weise der Mauterrechnung und die Höhe des Mautsatzes für 1 km der durchgefahrenen Entfernung des begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikation für die Fahrzeugkategorien mit dem größten zulässigen Gesamtgewicht:

  • ab 3,5 t bis 12 t,
  • 12 t und mehr,

b) die Weise der Mauterrechnung und die Höhe des Mautsatzes für 1 km der durchgefahrenen Entfernung des begrenzten Abschnittes der Straßenkommunikation für die Fahrzeugkategorien, die den Transport von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers ermöglichen, mit dem größten zulässigen Gesamtgewicht:

  • ab 3,5 t bis 12 t,
  • 12 t und mehr.

 

Die Mautsätze sind im Sinne der oben angeführten Anordnung der Regierung festgesetzt:

  • für die Fahrzeuge mit dem größten zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges ab 3,5 t bis 12 t laut der Fahrzeugemissionsklasse EURO und ohne Hinsicht auf die Anzahl der Achsen bestimmt für den Transport von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers und für die Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nicht bestimmt sind,
  • für die Fahrzeuge mit dem größten zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges 12 t und mehr laut der Fahrzeugemissionsklasse EURO und ohne Hinsicht auf die Anzahl der Achsen bestimmt für den Transport von Personen,
  • für die Fahrzeuge mit dem größten zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges 12 t und mehr laut der Fahrzeugemissionsklasse EURO und Anzahl der Achsen, die für den Transport von Personen nicht bestimmt sind.

 

Für den Ausschluss aller Zweifel und auf Grund der oben angeführten Tatbestands- und Rechtsumstände führen wir an, dass für die Fahrzeuge der Kategorie M (z.B. Busse) zwei primäre Kriterien existieren, auf Grund welcher die Fahrzeuge der Kategorie M als Fahrzeuge mit der Pflicht der Mautzahlung definiert sind, und die gelichzeitig gelten müssen:

  • die Fahrzeuge der Kategorie M müssen als das Kraftfahrzeug klassifiziert werden, welches den Transport von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers ermöglicht, und gleichzeitig,
  • ist das größte zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges über 3,5 t.

 

Die Beispiele der Einordnung/Nichteinordnung des Fahrzeuges der Kategorie M zu den Fahrzeugen mit der Pflicht der Mautzahlung:

  • die Fahrzeuge der Kategorie M mit dem größten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und der Anzahl der beförderten Personen von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers (also 10 und mehr) unterliegen der Pflicht der Mautzahlung – das bedeutet, dass sie die Maut zahlen (es geht um die Kategorien M2 und M3),
  • die Fahrzeuge der Kategorie M mit dem größten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 t und der Anzahl der beförderten Personen von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers (also 10 und mehr) unterliegen nicht der Pflicht der Mautzahlung, das für die gegebene Gewichtskategorie kein Mautsatz existiert – das bedeutet, dass sie keine Maut zahlen (die Kategorie M2 unterliegt der Vergebührung laut dem Straßengesetz durch sog. zeitliche Vergebührung = Autobahnvignetten),
  • die Fahrzeuge der Kategorie M mit dem größten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und der Anzahl der beförderten Personen von weniger als 9 Personen einschließlich des Fahrers (also 9 und weniger) unterliegen nicht der Pflicht der Mautzahlung aus dem Grund, dass sie die gesetzliche Definition aus Hinsicht der Anzahl der beförderten Personen nicht erfüllen – das bedeutet, dass sie keine Maut zahlen.
  • die Fahrzeuge der Kategorie M1 sind nicht zu den Fahrzeugen mit der Pflicht der Mautzahlung eingeordnet – das bedeutet, dass sie keine Maut zahlen.