Die von der Maut befreiten Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte keine Maut zahlen. Im Sinne des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung sind die von der Maut befreiten Fahrzeuge die Fahrzeuge:
- des Innenministeriums der Slowakischen Republik und des Polizeikorps,
- des Verteidigungsministeriums der Slowakischen Republik,
- der Streitkräfte oder der Zivileinheiten des entsendenden Staates zum Zwecke der Erfüllung von Dienstpflichten gemäß der Sondervorschrift,
- der Streitkräfte der Slowakischen Republik und der Nordatlantischen Allianz,
- der Rettungseinheiten des integrierten Rettungssystems gemäß der Sondervorschrift,
- des Verwalters der Mauterhebung,
- die die Instandhaltung der begrenzten Straßenabschnitte durchführen,
- die zur Ausübung der Kontrolle der Mauterhebung durch die mit der Ausübung der Kontrolle der Mauterhebung beauftragten Personen benutzt werden,
- des Slowakischen Informationsdienstes,
- des Korps der Gefängnis- und Justizwache gemäß der Sondervorschrift,
- der Finanzverwaltung gemäß der Sondervorschrift,
- die die Mobilisationsreserven bilden, bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß der Sondervorschrift,
- der Nationalbank der Slowakei, die den Geldtransport und Transport von sonstigen Wertsachen gemäß der Sondervorschrift durchführen.
Die von der Maut befreiten Fahrzeuge mit der Pflicht der Registrierung in das elektronische Mautsystem sind im Sinne vom § 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. xxx/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung die Fahrzeuge:
- der Streitkräfte oder der Zivileinheiten des entsendenden Staates zum Zwecke der Erfüllung von Dienstpflichten gemäß der Sondervorschrift,
- der Rettungseinheiten des integrierten Rettungssystems gemäß der Sondervorschrift,
- des Verwalters der Mauterhebung
- die die Instandhaltung der begrenzten Straßenabschnitte durchführen,
- die zur Ausübung der Kontrolle der Mauterhebung durch die zur Ausübung der Kontrolle der Mauterhebung beauftragten Personen benutzt werden,
- die die Mobilisationsreserven bilden, bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß der Sondervorschrift.
Der Betreiber eines mautbefreiten Fahrzeugs ist verpflichtet, die Registrierung des Fahrzeugs im elektronischen Mautsystem vor Beginn der Benutzung der bezeichneten Straßenabschnitte ausschließlich bei der Kontaktstelle beim Systembetreiber zu beantragen, und zwar durch Ausfüllen des Registrierungsformulars für die Registrierung von mautbefreiten Fahrzeugen.
Alle weiteren Rechte und Pflichten des Betreibers des von der Maut befreiten Fahrzeuges werden durch die entsprechenden Bestimmungen vom § 10 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung geregelt.