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Registrierungsformulare stehen den Transporteuren an allen Kundenstellen in 8 Sprachen - Englisch, Deutsch, Russisch, Polnisch, Ungarisch, Slowakisch, Rumänisch und Türkisch zur Verfügung.
Der Betreiber des von der Mautpflicht befreitem Fahrzeugs, jedoch mit Registrierungspflicht, hat die Pflicht die Registrierung des Fahrzeugs in das elektronische Mautsystem beantragen bevor er die bestimmten Straβenabschnitte zu nutzen beginnt, und das lediglich an einer Kontaktstelle durch das Ausfüllen des Registrierungsformulars für befreite Fahrzeuge. Die Kontaktstellen befinden sich in jeder Kreisstadt.
Die von der Mautzahlungspflicht befreiten Kraftfahrzeuge sind im § 3 des Gesetzes 474/2013 Ges.-Slg. über die Mauterhebung für die Benutzung der bestimmten Straßenabschnitte und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze definiert.
Keine Maut für die Benutzung der bestimmten Straßenabschnitte zu entrichten haben die Fahrzeuge:
a) des Innenministeriums der Slowakischen Republik und des Polizeikorps,
b) des Verteidigungsministeriums der Slowakischen Republik (nachstehend nur "Verteidigungsministerium" genannt),
c) der Streitkräfte oder der zivilen Organe des entsendenden Staates zwecks Erfüllung von dienstlichen Verpflichtungen, 14)
d) der Streitkräfte der Slowakischen Republik und der Nordatlantikpakt-Organisation,
e) der Rettungskräfte des integrierten Rettungssystems, 15)
f) des Mauterhebungsverwalters,
g) welche die Instandhaltung der bestimmten Straßenabschnitte durchführen,
h) die zur Ausübung der Mauterhebungskontrolle durch mit der Mauterhebungskontrolle beauftragte Personen (nachstehend nur "mit der Mauterhebungskontrolle beauftragte Person" genannt) genutzt werden,
i) des Slowakischen Informationsdienstes,
j) des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher,
k) der Finanzverwaltung, 16)
l) welche die Mobilisierungsreserven bei der Erfüllung von Aufgaben nach Sondervorschrift bilden, 17)
m) der Nationalbank der Slowakei, die den Transport von Geld und von anderen Wertsachen durchführen.18)
14) Vertrag zwischen den Staaten, die Parteien des Nordatlantikpaktes sind und anderen an der Partnerschaft für den Frieden beteiligten Staaten, der sich auf das Statut ihrer Streitkräfte bezieht (Bekanntmachung des Außenministeriums der Slowakischen Republik Nr. 324/1997 Ges.-Slg.).
Vertrag zwischen den Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikpaktes sind, der sich auf das Statut ihrer Streitkräfte bezieht (Bekanntmachung des Außenministeriums der Slowakischen Republik Nr. 566/2004 Ges.-Slg.).
15) § 7 Buchst. a) und b) des Gesetzes Nr. 129/2002 Ges.-Slg . über das integrierte Rettungssystem in Fassung der späteren Vorschriften.
16) § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 333/2011 Ges.-Slg. über die Staatsverwaltungsorgane im Bereich der Steuern, Abgaben und des Zollwesens in Fassung der späteren Vorschriften.
17) § 11 Abs. 2 und 6 des Gesetzes Nr. 372/2012 Ges.-Slg. über die Staatlichen Materiellen Reserven und über die Ergänzung des Gesetzes Nr. 25/2007 Ges.-Slg. über die elektronische Mauterhebung für die Benutzung der bestimmten Straßenabschnitte und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in Fassung des Gesetzes Nr. 218/2013 Ges.-Slg.
18) § 17 Abs. 1 und § 35 und Abs. 1 des Gesetzes des Nationalrates der Slowakischen Republik Nr. 566/1992 Slg. über die Nationalbank der Slowakei in Fassung der späteren Vorschriften.
Bausätze zur Festinstallation des Bordgeräts (OBU) können die Kunden unter www.motoexpert.sk bestellen oder eines der Geschäfte in Bratislava, Banská Bystrica, Nové Zámky oder Košice aufsuchen, wo diese Bausätze (Sets) ebenfalls verfügbar sein sollten (wir empfehlen jedoch vor einem Besuch des Geschäfts dort anzurufen und sich über die Verfügbarkeit zu erkundigen) – www.motoexpert.sk. Den Einbau kann der Fahrzugbetreiber bei seiner autorisierten Werkstatt vornehmen lassen.
Die Pflicht bezieht sich auf die Betreiber von Fahrzeugen mit Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen oder Fahrzeugzügen mit Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die für Beförderung von Gütern bestimmt sind, und Motorfahrzeuge, die die Beförderung von mehr als 9 Personen einschlieβlich des Fahrers ermöglichen. Details der Befreiung von Mautzahlungspflicht werden durch das Gesetz 25/2007 der Gesetzsammlung über elektronische Mauterhebung reguliert.
Jeder einzelne Fall von Nichtzustellung des OBU Fahrzeuggeräts für die durch die Herausgeber der Brennstoffkarten registrierten Transporteure wird individuell überprüft und gelöst
Der detaillierte Auszug von Mauttransaktionen für die einzelnen Fahrzeuge (Transit durch die bestimmten Straßenabschnitten) kann vom Fahrzeugbetreiber kostenlos im Rahmen der Selbstbedienungszone auf der Internetseite www.emyto.sk bezogen werden. Aufgrund von diesem Auszug stellt die Gesellschaft SkyToll, a.s. die Rechnung für den Fahrzeugbetreiber im Namen der Nationalen Autobahngesellschaft /NDS a.s./ aus.
Die Gesellschaft SkyToll, a.s. stellt den Herausgebern von Brennstoffkarten (Das Verzeichnis der akzeptierten Kraftstoffkarten) Informationen über die wirklich verwendeter Maut in Form von einzelnen Abgaben zu Verfügung. Der Herausgeber der Brennstoffkarten schickt aufgrund von erhaltenen Angaben seinen Kunden (d.h. den einzelnen Fahrzeugbetreibern, mit denen er einen Vertrag abgeschlossen hat) eine Zahlungsaufforderung zu, die der Fahrzeugbetreiber je nach den im Vertrag mit den einschlägigen Brennstoffkarten festgelegten Terminen nachkommen muss. Die vom Brennstoffkartenherausgeber erhaltene Zahlungsaufforderung ist kein Steuerbeleg. Sie beinhaltet nur die informative Gesamtsumme der verwendeten Maut.
Man muss betonen, das der Abrechnungszeitraum der NDS, a.s. für die im Rahmen der Mautfolgezahlung durch die Herausgeber der Brennstoffkarten registrierten Kunden immer am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig ist, wobei es zu Unterschieden gegenüber der Periodizität der Zustellung von Zahlungsaufforderungen von dem jeweiligen Brennstoffkartenherausgeber kommen kann.
Das OBU Fahrzeuggerät speichert die Mauttransaktionen und leitet sie mittels eines mobilen Fernmeldenetzes in bestimmten Zeitabständen ins zentrale Informationssystem zur Verarbeitung weiter. In der Praxis kann es vorkommen, dass das OBU Fahrzeuggerät nicht alle Mauttransaktionen im Zusammenhang mit den befahrenen bestimmten Straßenabschnitten weiterleitet. Die Aufzeichnungen über diese befahrene bestimmte Straßenabschnitte bleiben im OBU Fahrzeuggerät gespeichert und werden von diesem Gerät während des nächsten bestimmten Zeitabstandes zur Verarbeitung weitergeleitet.
Aus diesem Grund kann der detaillierte Mauttransaktionsauszug (detaillierter Auszug) auch Angaben über die befahrenen bestimmten Straßenabschnitten aus vergangenen Abrechnungszeiträumen enthalten. Jegliche mehrmalige Mautabrechnung für die befahrenen bestimmten Straßenabschnitte ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft SkyToll, a.s. stellt den Fahrzeugbetreiber einen Zahlungsempfangsbeleg (Rechnung) aus, der allen Kriterien gemäß des Gesetzes Nr. 222/2004 Gs. über die Mehrwertssteuer in der Fassung der späteren Vorschriften entspricht.
Es geht um einen Steuerbeleg, der vom SkyToll, a.s. für den Fahrzeugbetreiber im Namen der NDS, a.s. ausgestellt wird, und zwar für die „zukünftige“ Verwendung von bestimmten Straßenabschnitten. Jede Rechnung wie diese gemäß des Gesetzes Nr. 222/2004 Gs. über die Mehrwertssteuer in der Fassung der späteren Vorschriften verfügt über sämtlichen Merkmale eines Steuerbelegs. Gemäß des Art. 71 Abs. 2 des gegenständlichen Gesetzes enthält die Rechnung die folgenden Angaben:
a) Name und Firmensitz des Einzahlers, der die Dienstleistung gewährt, sowie seine Stauernummer,
b) Name und Firmensitz, Standort, ggf. der Betrieb oder der Wohnsitz des Dienstempfängers und seine Steuernummer, falls ihm eine zugeteilt wurde und vom Dienstempfänger bei der Registrierung angegeben worden ist,
c) Lieferdatum des Dienstes (im Teil „Lieferdatum des Dienstes“ anzugeben),
d) Rechnungsausstellungsdatum,
e) Umfang und Typ der gelieferten Dienstleistung,
f) Steuergrundlage, Einzelpreis ohne Stauer,
g) Steuersatz,
h) Gesamtsteuerbetrag in Euro.
Der detaillierte Auszug von Mauttransaktionen für die einzelnen Fahrzeuge (Transit durch die bestimmten Straßenabschnitten) kann vom Fahrzeugbetreiber kostenlos im Rahmen der Selbstbedienungszone auf der Internetseite www.emyto.sk, sowie an jeder Kundenstelle bezogen werden. Die Gebühr für die Ausstellung des detaillierten Auszugs von Mauttransaktionen richtet sich nach der gültigen Gebührentarif, die einen unzertrennlichen Teil des Vertrags über die Benutzung von bestimmten Straßenabschnitten darstellt.
Der detaillierte Auszug der Mauttransaktionen ist kein Pflichtteil der Rechnung.
Depoteinzahlungsbeleg
Das OBU Bordgerät als unzertrennlicher Bestandteil des Komplexen Dienstes der elektronischen Mauteinhebung ist ein Eigentum der Gesellschaft SkyToll, a.s., die gemäß des abgeschlossenen Vertrags über die Bereitstellung des OBU Bordgeräts dieses Gerät dem Fahrzeugbetreiber zu Verfügung stellt.
Aus diesem Grund kann für die Bereitstellung des OBU Bordgeräts keine Rechnung als Steuerbeleg ausgegeben werden. Die Gesellschaft SkyToll, a.s. stellt dem Fahrzeugbetreiber ein Depoteinzahlungsbeleg für das OBU Bordgerät aus.
Das Depot für das OBU Bordgerät unterliegt gemäß der slowakischen Rechtsordnung nicht dem MWSt.-Gesetz, weil es sich um keine Warenlieferung oder Dienstleistung handelt. Der Fahrzeugbetreiber rechnet diesen Betrag in seiner Buchhaltung als eine Forderung gegenüber der Gesellschaft SkyToll, a.s. auf. Zugleich mit der Zurückerstattung des OBU Bordgeräts und des Abschlusses der jeweiligen Mautrechnung kommt es zu einer Befriedigung von dieser Forderung.
Es geht um einen Nominalbetrag, der vom Fahrzeugbetreiber, d.h. vom Kunden des Brennstoffkartenherausgebers auf das Konto des Kartenherausgebers einzuzahlen ist. Bei dieser Aufforderung geht es nicht um eine Rechnung, sondern um einen Zahlungsaufruf. Die Rechnung für die Maut, die gemäß des Gesetzes Nr. 222/2004 Gs. über die Mehrwertssteuer in der Fassung der späteren Vorschriften zu Buchhaltungszwecken dient, ist von der Gesellschaft SkyToll, a.s. ausgestellt und an den Fahrzeugbetreiber zugestellt. Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Fahrzeugbetreiber und der Herausgeber der Brennstoffkarte richten sich ausschließlich nach den Vertragsbeziehungen zwischen diesen zwei Subjekten. Der Herausgeber der Brennstoffkarte ist in diesem Fall nicht zur Ausstellung von Rechnungen (Steuerbelege) für die Benutzung von bestimmten Straßenabschnitten an den Fahrzeugbetreiber berechtigt.
Die Rechnung, welche die Gesellschaft SkyToll, a.s. dem Fahrzeugbetreiber im Namen der Gesellschaft NDS, a.s. ausstellt, repräsentiert die tatsächlich durchgefahrene Maut.
Es handelt sich um einen Steuerbeleg, den die SkyToll, a.s. dem Fahrzeugbetreiber im Namen der NDS, a.s. ausstellt, und zwar für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte. Im Rahmen einer Rechnung sind alle Benutzungen (das Durchfahren) aller begrenzten Straßenabschnitte dokumentiert, die auf einem Mautkonto in dem entsprechenden Rechnungszeitraum registriert sind. Jede solche Rechnung im Einklang mit dem Gesetz Nr. 222/2004 GBl. über Mehrwertsteuer in der Fassung späterer Vorschriften beinhaltet alle Erfordernisse des Steuerbeleges. Im Sinne vom § 71 Abs. 2 des gegenständlichen Gesetzes, enthält die Rechnung folgende Angaben:
a) den Namen und Adresse des Einzahlers, der die Dienstleistung liefert, und seine Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer,
b) den Namen und Adresse des Sitzes, den Ort der Unternehmung, eventuell der Betriebsstelle oder des Wohnortes des Dienstleistungsempfängers und seine Identifikationsnummer für die Steuer, falls zugeteilt und er sie bei der Registrierung angeführt hat,
c) die Laufnummer der Rechnung,
d) das Datum, wann die Dienstleistung geliefert wurde (durch Anführung im Teil „Datum der Lieferung der Dienstleistung“),
e) das Datum der Rechnungsausfertigung,
f) den Umfang und Art der gelieferten Dienstleistung,
g) die Steuergrundlage, Einzelpreis ohne Steuer,
h) den Steuersatz,
i) die Höhe der Steuer gesamt in Euro.
Auf den Rechnungen der Nationalautobahngesellschaft für die Maut – d.h. Rechnungen für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, die an die Fahrzeugbetreiber in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung ausgestellt werden, sind außer den oben angeführten Angaben auch Angaben angeführt, wie zum Beispiel die Nummer des Fahrzeugbetreibers, die Nummer des Mautkontos und die Information über den Stand des Mautkontos des Fahrzeugbetreibers.
Im Falle der Registrierung des Fahrzeugbetreibers mittels des Herausgebers der Kraftstoffkarte bezahlt die Rechnung an die Gesellschaft NDS, a.s. im Namen des Fahrzeugbetreibers der Herausgeber der Kraftstoffkarte. Der Fahrzeugbetreiber zahlt solche Rechnung nicht (die Bezahlung führt er durch den Herausgeber der Kraftstoffkarte auf Grund der Aufforderung zur Zahlung durch). Die Rechnung dient dem Fahrzeugbetreiber zu Steuerzwecken und beinhaltet folgenden Hinweis: „Die Rechnung zahlen Sie nicht, sie dient nicht als Aufforderung zur Bezahlung. Die Bezahlung der Rechnung wird mittels des Herausgebers der Kraftstoffkarte realisiert.“
Einen Detaillauszug der Mauttransaktionen (die Fahrten durch die begrenzten Straßenabschnitte) kann der Fahrzeugbetreiber im Rahmen der Selbstbedienungszone auf dem Internetportal kostenlos gewinnen, oder bei der Kundenstelle. Der Preis für die Ausstellung eines Detaillauszuges der Mauttransaktionen bei der Kundenstelle unterliegt der Vergebührung im Sinne des aktuellen Gebührentarifbuch, das einen untrennbaren Bestandteil des Vertrages über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte bildet.
Der Detailauszug der Mauttransaktionen ist kein Pflichtbestandteil der Rechnung.
Die vom Herausgeber der Kraftstoffkarte gesandte Aufforderung zur Bezahlung
Es geht um einen Nennbetrag, den der Fahrzeugbetreiber, der Kunde des Herausgebers der Kraftstoffkarte verpflichtet ist, auf das Konto des Herausgebers der Kraftstoffkarte zu bezahlen. Die gegebene Aufforderung hat keinen Charakter einer Rechnung, es ist nur Forderung zur Zahlung. Die Rechnung für die Maut, die gleichzeitig für die Zwecke der Buchung im Sinne des Gesetzes Nr. 222/2004 GBl. über die Mehrwertsteuer in der Fassung späterer Vorschriften dient, wird von der Gesellschaft SkyToll, a.s. ausgestellt und dem Fahrzeugbetreiber geschickt. Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Fahrzeugbetreiber und dem Herausgeber der Kraftstoffkarte werden ausschließlich durch das zwischen diesen zwei Subjekten abgeschlossenen Vertragsverhältnis geregelt. Der Herausgeber der Kraftstoffkarte ist in diesem Fall nicht berechtigt eine Rechnung (Steuerbeleg) für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte an den Fahrzeugbetreiber auszustellen.
Beleg über die Bezahlung des Depositums
Das Fahrzeuggerät als ein untrennbarer Bestandteil des komplexen Dienstes der elektronischen Mauterhebung ist im Eigentum der Gesellschaft SkyToll, a.s., die das Fahrzeuggerät dem Fahrzeugbetreiber auf Grund des abgeschlossenen Vertrages über die Gewährung des Fahrzeuggerätes gewährt.
Aus diesem Grund kann für die Gewährung des Fahrzeuggerätes keine Rechnung als Steuerbeleg ausgestellt werden. Die Gesellschaft SkyToll, a.s. wird dem Fahrzeugbetreiber eine Bestätigung über die Annahme des Depositums für das Fahrzeuggerät ausstellen.
Das Depositum für die Fahrzeuggeräte unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da es sich um keine Warenlieferung oder Leistungsgewährung handelt. Der Fahrzeugbetreiber wird den angeführten Betrag in seiner Buchhaltung als Forderung gegenüber der Gesellschaft SkyToll, a.s. verbuchen. Zur Befriedigung dieser Forderung kommt es im Moment der Rückgabe des Fahrzeuggerätes und der Sperrung des entsprechenden Mautkontos.
Die Rechnung, welche die Gesellschaft SkyToll, a.s. dem Fahrzeugbetreiber im Namen der Gesellschaft NDS, a.s. ausstellt, repräsentiert die tatsächlich durchgefahrene Maut.
Es handelt sich um einen Steuerbeleg, den die SkyToll, a.s. dem Fahrzeugbetreiber im Namen der NDS, a.s. ausstellt, und zwar für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte. Im Rahmen einer Rechnung sind alle Benutzungen (das Durchfahren) aller begrenzten Straßenabschnitte dokumentiert, die auf einem Mautkonto in dem entsprechenden Rechnungszeitraum registriert sind. Jede solche Rechnung im Einklang mit dem Gesetz Nr. 222/2004 GBl. über Mehrwertsteuer in der Fassung späterer Vorschriften beinhaltet alle Erfordernisse des Steuerbeleges. Im Sinne vom § 71 Abs. 2 des gegenständlichen Gesetzes, enthält die Rechnung folgende Angaben:
a) den Namen und Adresse des Einzahlers, der die Dienstleistung liefert, und seine Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer,
b) den Namen und Adresse des Sitzes, den Ort der Unternehmung, eventuell der Betriebsstelle oder des Wohnortes des Dienstleistungsempfängers und seine Identifikationsnummer für die Steuer, falls zugeteilt und er sie bei der Registrierung angeführt hat,
c) die Laufnummer der Rechnung,
d) das Datum, wann die Dienstleistung geliefert wurde (durch Anführung im Teil „Datum der Lieferung der Dienstleistung“),
e) das Datum der Rechnungsausfertigung,
f) den Umfang und Art der gelieferten Dienstleistung,
g) die Steuergrundlage, Einzelpreis ohne Steuer,
h) den Steuersatz,
i) die Höhe der Steuer gesamt in Euro.
Auf den Rechnungen der Nationalautobahngesellschaft für die Maut – d.h. Rechnungen für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, die an die Fahrzeugbetreiber in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung ausgestellt werden, sind außer den oben angeführten Angaben auch Angaben angeführt, wie zum Beispiel die Nummer des Fahrzeugbetreibers, die Nummer des Mautkontos und die Information über den Stand des Mautkontos des Fahrzeugbetreibers.
Im Falle der Registrierung des Fahrzeugbetreibers in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung mit Sicherung der Verbindlichkeit der Mautzahlung durch eine Bankgarantie oder Bargeldsicherheit bezahlt die Rechnung für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte direkt der Fahrzeugbetreiber und er ist verpflichtet diese in ihrer Fälligkeitsfrist zu bezahlen.
Einen Detaillauszug der Mauttransaktionen (die Fahrten durch die begrenzten Straßenabschnitte) kann der Fahrzeugbetreiber im Rahmen der Selbstbedienungszone auf dem Internetportal kostenlos gewinnen, oder bei der Kundenstelle. Der Preis für die Ausstellung eines Detaillauszuges der Mauttransaktionen bei der Kundenstelle unterliegt der Vergebührung im Sinne des aktuellen Gebührentarifbuch, das einen untrennbaren Bestandteil des Vertrages über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte bildet.
Der Detailauszug der Mauttransaktionen ist kein Pflichtbestandteil der Rechnung.
Beleg über die Bezahlung des Depositums
Das Fahrzeuggerät als ein untrennbarer Bestandteil des komplexen Dienstes der elektronischen Mauterhebung ist im Eigentum der Gesellschaft SkyToll, a.s., die das Fahrzeuggerät dem Fahrzeugbetreiber auf Grund des abgeschlossenen Vertrages über die Gewährung des Fahrzeuggerätes gewährt.
Aus diesem Grund kann für die Gewährung des Fahrzeuggerätes keine Rechnung als Steuerbeleg ausgestellt werden. Die Gesellschaft SkyToll, a.s. wird dem Fahrzeugbetreiber eine Bestätigung über die Annahme des Depositums für das Fahrzeuggerät ausstellen.
Das Depositum für die Fahrzeuggeräte unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da es sich um keine Warenlieferung oder Leistungsgewährung handelt. Der Fahrzeugbetreiber wird den angeführten Betrag in seiner Buchhaltung als Forderung gegenüber der Gesellschaft SkyToll, a.s. verbuchen. Zur Befriedigung dieser Forderung kommt es im Moment der Rückgabe des Fahrzeuggerätes und der Sperrung des entsprechenden Mautkontos.
Ein detailierter Auszug von Mauttransaktionen (Durchfahrten durch begrenzte Straβenabschnitte) gegliedert nach einzelnen Fahrzeugen kann vom Fahrzeugbetreiber kostenlos im Rahmen der Selbstbedienungszone im Internetportal www.emyto.sk abgerufen werden. Der detaillierte Auszug von Mauttransaktionen bildet keinen obligatorischen Bestandteil der Rechnung.
Die Rechnung im Einklang mit gültiger Gesetzgebung enthält folgende Angaben:
a) Name und Adresse des Sitzes des Zahlers, von dem die Dienstleistung erbracht wird, seine Mehrwertsteuer-Identifizierungsnummer,
b) Name und Adresse des Sitzes, des Geschäftssitzes bzw. der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes des Dienstleistungsempfängers und seine Steuer-Identifizierungsnummer, sofern ihm diese zugeteilt wurde und der Dienstleistungsempfängers diese bei der Registrierung angegeben hat,
c) Seriennummer der Rechnung,
d) Datum, zu welchem die Dienstleistung erbracht wurde (Angabe im Teil „Datum der Dienstleistungserbringung“),
e) Datum der Rechnungsausstellung,
f) Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung,
g) Steuerbasis, Einheitspreis ohne Steuer,
h) Steuersatz,
i) Steuerhöhe insgesamt in Euro.
Das Bordgerät als untrennbare Komponente der Komplexen Dienstleistung der elektronischen Mauterhebung ist das Eigentum von SkyToll, a.s., die das Bordgerät dem Fahrzeugbetreiber anhand eines abgeschlossenen Vertrags über die Lieferung des Bordgeräts kostenlos zur Verfügung stellt.
Der Pfand für das Bordgerät als das durch die Mautordnung geregelte Rechtsinstitut, das die ordnungsgemäβe Rückgabe des Bordgeräts seitens des Fahrzeugbetreibers/Fahrzeugfahrers sichert, unterliegt gemäβ slowakischer Gesetzgebung keiner Mehrwertsteuer, weil es sich um keine Warenlieferung bzw. Dienstleistungserbringung handelt. Gerade aus diesem Grund kann bezüglich der Lieferung des Bordgeräts keine Rechnung als Steuerbeleg ausgestellt werden.
Der Fahrzeugbetreiber hat den angeführten Betrag in seiner Buchführung als eine Forderung gegenüber der Gesellschaft SkyToll, a.s. zu buchen, wobei es zur Befriedigung dieser Forderung zum Zeitpunkt der Rückgabe dieses Bordgeräts und der Schlieβung des entsprechenden Mautkontos kommt.
Die Gesellschaft SkyToll, a.s. stellt im Namen der NDS, a.s. eine Rechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum aus. Die Zahlungsaufforderung wird vom jeweiligen Aussteller der Tankkarte ausgestellt, welcher zugleich für deren Inhalt verantwortlich ist. (Die Liste der Aussteller der Tankkarten finden Sie HIER)
Die Erhöhung des Kredits bei einer Mautvorauszahlung kann man im Bar, mit Bankkarten und mit Brennstoffkarten zu bezahlen, die vom NDS akzeptiert wurden. Deren genaue Liste gibt es auf der Internetseite www.emyto.sk und ist auch über das Kundentelefon +421 2 35 111 111 erhältlich. Die Sicherheit für das OBU Fahrzeuggerät kann man entweder im Bar oder mit einer Bankkarte zu bezahlen.
Es geht aus den Verträgen zwischen dem Mautsystembetreiber und den Herausgebern der Brennstoffkarten hervor.
Die Transporteure können sich im Zweifelsfall jederzeit schriftlich direkt an die Reklamationsabteilung der Firma SkyToll wenden. Sie können das gleiche auch über die Internetseite www.emyto.sk , am Kundentelefon 02/35 111 111, oder persönlich an einer Kontakt- und Distributionsstelle tun. Gemäß der Reklamationsordnung wird dem Transporteur eine Antwort zugeschickt. Es ist wichtig, dass der Transporteur alle notwendigen Informationen im Formular anzeigt (seine Kontaktangaben, Zeitpunkt und Datum der Fahrt, die genaue zurückgelegte Strecke), damit seine Beschwerde komplex ausgewertet werden kann.
Im Rahmen des Mautsystems werden bei der Benutzung von bestimmten Straßenabschnitten die aktuelle Mautsätze im Einklang mit den gültigen Gesetzen verwendet, und zwar ab dem Zeitpunkt des Anlaufs des Mautsystems, d.h. an dem 1. Januar 2010, unabhängig davon, wann der Transporteur die OBU Bordeinheit erhalten hat.