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Pflichten des Fahrzeugbetreibers und des Fahrzeugfahrers

Eine der grundlegenden Pflichten des Fahrzeugbetreibers und/oder -fahrers ist die Registrierung der zur Ermittlung der Maut und deren Abrechnung erforderlichen technischen Angaben des Fahrzeugs im elektronischen Mautsystem, der Angaben zum Fahrzeugbetreiber und deren Änderung im Einklang mit der Zulassungsbescheinigung laut Sondervorschrift oder im Einklag mit der im Ausland ausgestellten Zulassungsbescheinigung im elektronischen Mautsystem. Die Fahrzeugregistrierung im elektronischen Mautsystem erfolgt anhand des Abschlusses des Vertrags über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten, wobei gerade auf Grundlage des mit dem Verwalter der Mauterhebung abgeschlossenen Vertrags über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten entsteht dem Fahrzeugbetreiber das Recht auf die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten mit elektronischer Mauterhebung.

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Wer kann Fahrzeuge im elektronischen Mautsystem registrieren

Im Pre-Paid-Verfahren kann der Vertag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten von dem Fahrzeugbetreiber, dessen bevollmächtigen Vertreter und/oder dem Fahrzeugfahrer abgeschlossen werden.

Im Post-Paid-Verfahren kann der Vertag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten von dem Fahrzeugbetreiber oder dessen bevollmächtigen Vertreter abgeschlossen werden.

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Welche Belege sind bei Fahrzeugregistrierung erforderlich

Die zum Abschluss des Vertrags über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten berechtigten Personen haben auf Verlangen des Systembetreibers die Pflicht, Folgendes zur Prüfung der Registrierungsangaben und des Vertrags über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten  vorzulegen:

  • Zulassungsbescheinigung oder Fahrzeugbrief ,
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass oder ein ähnliches Dokument zur Bescheinigung der Identität,
  • gültigen Führerschein,
  • Auszug aus dem Handelsregister oder einem ähnlichen Register oder eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Fahrzeugbetreibers mit amtlich beglaubigter Unterschrift.

Der Systembetreiber ist berechtigt, folgende Angaben zu Registrierungszwecken zu verlangen:

  • Handelsname und Adresse des Geschäftssitzes, wenn der Fahrzeugbetreiber eine natürliche Person-Unternehmer ist.
  • Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzanschrift, Staatsbürgerschaft, Personalausweis- oder Reisepassnummer, wenn der Fahrzeugbetreiber eine andere natürliche Person ist,
  • Name oder Handelsname und Geschäftsadresse, wenn der Fahrzeugbetreiber eine juristische Person ist,
  • Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitzanschrift des Fahrzeugfahrers oder bevollmächtigten Vertreters des Fahrzeugbetreibers,
  • Personalausweis- oder Reisepassnummer des Fahrzeugfahrers oder bevollmächtigten Vertreters und die Führerscheinnummer des Fahrzeugfahrers,
  • Identifikationsnummer des Fahrzeugbetreibers, falls zugeteilt, oder eine ähnliche dementsprechende Angabe in einem anderen Land, falls zugeteilt,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Fahrzeugbetreibers, falls zugeteilt,
  • Angaben zur Eintragung des Fahrzeugbetreibers im Handelsregister oder im ähnlichen Register, wenn dieser im solchen Register eingetragen ist,
  • Kennzeichen und das Land, in dem das Fahrzeug registriert ist,
  • Fahrzeugkategorie, Gesamtgewicht des Fahrzeugs, Anzahl der Achsen und Emissionsklasse des Fahrzeugs,
  • Angabe darüber, ob das Fahrzeug mit einer Vorrichtung bzw. einem Modifizierung ausgestattet ist, die die Funktionsfähigkeit des Bordgeräts beeinträchtigen könnten (z. B. metallisierte Frontscheibe),
  • vorausgesetzte Gesamtlänge der begrenzten Straβenabschnitte, die man bei einmaliger Nutzung der begrenzten Straβenabschnitte mit dem Fahrzeug durchzufahren plant, oder vorausgesetzte Gesamtlänge der gefahrenen Strecke während eines festgelegten Zeitraums bei wiederholter Nutzung der begrenzten Straβenabschnitte,
  • Bankverbindung des Fahrzeughalters,
  • Kontaktangaben des Fahrzeughalters.

 

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Wo kann man das Fahrzeug registrieren

Im Pre-Paid-Verfahren (in welchem die begrenzten Straβenabschnitte erst nach vorheriger Zahlung/nach Vorauszahlung der Maut genutzt werden dürfen) kann der Vertag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten von dem Fahrzeugbetreiber, dessen bevollmächtigen Vertreter und/oder dem Fahrzeugfahrer abgeschlossen werden, und zwar an jeder Kontaktstelle oder Distributionsstelle. Der Vertag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten wird im Pre-Paid-Verfahren ausschlieβlich für ein registriertes Fahrzeug abgeschlossen.

Im Post-Paid-Verfahren kann der Vertag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten von dem Fahrzeugbetreiber oder dessen bevollmächtigen Vertreter abgeschlossen werden:

  • an einer Kontaktstelle,
  • mittels der Herausgeber der Tankkarten.

Der Vertag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten im Post-Paid-Verfahren kann für mehrere registrierte Fahrzeuge abgeschlossen werden, wobei der Fahrzeugbetreiber die Plicht hat, die Verpflichtung zur Leistung der Maut durch eine Bankgarantie, eine Barsicherheit oder mittels des Herausgebers der Tankkarte zu sichern. Mehrere Informationen: Liste der Servicestellen, bei der Registrierung abgeschlossene Verträge, Möglichkeit der Mautzahlung.

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Wann kann man mit der Nutzung der begrenzten Straβenabschnitte beginnen

Das Fahrzeug kann beginnen, die begrenzten Straβenabschnitte zu nutzen, wenn alle im Gesetz Nr. 474/2013 Slg. über die Erhebung von Maut für die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (nachfolgend „Gesetz Nr. 474/2013 Slg. über Mauterhebung“ genannt) festgelegten Pflichten des Fahrzeugbetreibers und/oder Fahrers erfüllt sind, und nachdem:

  • der Vertag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten gültig und wirksam abgeschlossen wurde,
  • der Vertag über die Lieferung des Bordgeräts gültig und wirksam abgeschlossen wurde,
  • das Bordgerät einschlieβlich dessen Zubehörs platziert, angebracht und in Betrieb gesetzt und im Einklangmit dem Gesetz Nr. 474/2013 Slg. über Mauterhebung auf solche Weise benutz wurde, die die Erfassung der zur Ermittlung des Maut und zur Ausübung der Kontrolle erforderlichen Angaben ermöglicht,
  • die Anzahl der Fahrzeugachsen im Bordgerät so eingestellt wurde, dass sie dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs entspricht.
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Wo kann man weitere Informationen erhalten

Sämtliche Rechte und Pflichten der Fahrzeugbetreiber, der Fahrzeugfahrer bzw. der bevollmächtigten Personen bezüglich der Verträge und der Registrierung werden durch jeweilige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Systembetreibers und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verwalters der Mauterhebung sowie durch einschlägige Bestimmungen des Gesetzes Nr. 474/2013 Slg. über die Erhebung der Maut für die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung geregelt.

Weitere Informationen bezüglich der Registrierung von Fahrzeugen im Mautsystem finden Sie:

  • im Internetportal www.emyto.sk in der Sektion Kundenservice,
  • telefonisch per Hotline unter +421 2 35 111111.